Reform des Mängelgewährleistungsrechts
Gesetzgeber geht auf Forderungen des Handwerks ein
Am 10. März 2017 hat der Bundestag die Reform des Mängelgewährleistungsrechts beschlossen: Die Berichterstatter der Bundestagsfraktionen hatten sich zuvor auf einen Kompromiss verständigt. Viele Forderungen des Handwerks werden dabei aufgegriffen.
Zu den wichtigsten Änderungen zählt: Wird ein mangelhaftes Produkt geliefert und vom Elektrohandwerksbetrieb eingebaut oder angebracht, kann dieser vom Verkäufer Ersatz für die beim Aus- und Wiedereinbau entstandenen Kosten verlangen.
Bislang gab es nur einen Anspruch auf Lieferung mangelfreien Materials. Für die Abwicklung des Aus- und Wiedereinbaus soll den E-Handwerksbetrieben zukünftig ein Wahlrecht zugestanden werden. Sie können selbst entscheiden, ob sie die Mängelbeseitigung übernehmen und dann vom Materiallieferanten Kostenersatz verlangen, oder ob sich der Lieferant seinerseits um die Reparatur kümmern soll. In einem früheren Gesetzesentwurf lag dieses Wahlrecht noch beim Lieferanten.
Keine AGB-Festigkeit im Gesetz normiert
Nicht im Gesetz festgeschrieben wurde die seitens des Handwerks geforderte Absicherung gegen Beseitigung dieser Rechte in vorformulierten Vertragsbedingungen, die sogenannte AGB-Festigkeit. Gerade für kleine und mittelständische Handwerksunternehmen, denen zumeist Verkaufsbedingungen von den Lieferanten vorgegeben werden, wäre ein eindeutiger gesetzlicher Schutz der neuen Rechte hilfreich gewesen. Die Ablehnung einer solchen klaren gesetzlichen Regelung wurde damit begründet, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits ausreichenden Schutz biete. Um dies zu bekräftigen, soll diese Überzeugung in einer Protokollerklärung des Rechtsausschusses des Bundestags ausdrücklich hervorgehoben und festgehalten werden.
ZVEH-Präsident Lothar Hellmann (Foto) zeigt sich dennoch insgesamt zufrieden mit dem aktuellen Ergebnis: Für die E-Handwerksbetriebe stellt dies eine klare Verbesserung dar. Bisher waren sie für den Ersatz der Aus- und Wiedereinbaukosten immer auf die Kulanz von Lieferant oder Hersteller angewiesen. Mit dem neuen Grundsatz, dass auch die Aus- und Wiedereinbaukosten bei Mangellieferung zu ersetzen sind, wird eine jahrelange bestehende Ungerechtigkeit korrigiert und der Weg für eine verantwortungsgerechte Abwicklung solcher Fälle geöffnet.
Chancen für HÜV
Die Erweiterung der Mangelhaftung des Lieferanten, bietet auch große Chancen für die Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV) des ZVEH. Diese wird direkt mit den Herstellern abgeschlossen und auch die Abwicklung der hier in Rede stehenden Fallkonstellationen von mangelhaften Materials, das aus- und wiedereingebaut werden muss, findet direkt mit dem Hersteller statt. Durch diese Direktvereinbarung mit dem Hersteller kann eine komplizierte Abwicklung über alle Vertriebsstufen vermieden werden. Die HÜV bietet dafür ein gesichertes Verfahren für die Hersteller und eine weitere Absicherung der Rechte des E-Handwerksbetriebs.
Die neuen Regelungen des Mängelgewährleistungsrechts treten zum 1. Januar 2018 in Kraft. Bis dahin sind Diskussionen zu Konsequenzen und zur konkreten Umsetzung der Neuregelungen zu erwarten. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass durch Zulieferer die Grenzen der Abdingbarkeit der neuen Mängelrechte über AGB ausgelotet werden. Hier wird es darauf ankommen, dass die neuen, für das Handwerk positiven Regelungen nicht ausgehöhlt werden.