Neuer Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich und tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft
Nach dem Tarifausschuss des Bundesarbeitsministeriums hat nun auch die Bundesregierung den vom ZVEH und seinem Sozialpartner IG Metall vorgelegten neuen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt. Dieser tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Neu ist, dass der Geltungsbereich auf im Betrieb erbrachte fachliche Leistungen ausgeweitet wird. Mit der Regelung sorgen ZVEH und IG Metall für eine faire Entlohnung der Arbeitnehmer sowie für einen fairen Wettbewerb. Darüber, und, was die Ausweitung des Geltungsbereiches für die Betriebe bedeutet, informiert eine Arbeitshilfe.
Nachdem der vom Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) und seinem Sozialpartner IG Metall vorgelegte Antrag zum neuen Mindestentgelt-Tarifvertrag im Oktober 2019 bereits den Tarifausschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) passiert hatte, wurde er nun am 3. Dezember 2019 auch von der Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärt. Das Bundeskabinett stimmte zudem dem Antrag von ZVEH und IG Metall auf Präzisierung des Geltungsbereiches für das Mindestentgelt zu. Die Präzisierung unterstützt die sogenannte Verbändevereinbarung mit dem Bauhauptgewerbe aus dem Jahr 2017.
Der neue, mittlerweile achte, Mindestentgelt-Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft und löst den bisherigen Tarifvertrag (19. Januar 2016) ab. Er gilt für die Berufsbilder des Elektrotechnikers, des Informationstechnikers und des Elektromaschinenbauers. Der ZVEH geht davon aus, dass die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) der neuen Mindestentgelt-Tarife knapp 434.000 Arbeitnehmer in den elektro- und informationstechnisch agierenden Unternehmen betrifft.
Die Mindestentgeltstufen entwickeln sich demnach folgendermaßen:
11,90 € ab 01.01.2020
12,40 € ab 01.01.2021
12,90 € ab 01.01.2022
13,40 € ab 01.01.2023
13,95 € ab 01.01.2024
Neu an der im Januar in Kraft tretenden Mindestentgelt-Regelung ist, dass sie erstmals alle fachlichen Tätigkeiten umfasst, die von den elektro- und informationstechnischen Handwerken in Deutschland erbracht werden. Das bedeutet: Künftig gilt der Mindestentgelt-Tarif auch für Leistungen, die im Betrieb erbracht werden (stationäre Leistungen). Bislang fielen diese elektrohandwerklichen Tätigkeiten nicht unter die Mindestentgelt-Regelung. Für Auszubildende gilt der Mindestentgelt-Tarifvertrag nach wie vor nicht. Für Praktikantinnen und Praktikanten gelten die Sonderregelungen des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG).