Novellierung des Batteriegesetzes (BattG)

Kurzinformation zu wesentlichen Neuerungen

Am 9. November 2020 wurde das Erste Gesetz zur Änderung des Batteriegesetztes (BattG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt weitestgehend am 1. Januar 2021 in Kraft. Das BattG regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren in Deutschland. Es beruht auf der EU-Batterierichtlinie 2006/66/EG. Bislang bilden den gesetzlichen Rahmen in Deutschland das BattG und die Batteriegesetz-Durchführungsverordnung (BattGDV), die formalen Aspekte der Anzeige der Marktteilnahme beinhaltet. Letztere wird durch das neue BattG abgelöst, wodurch ab dem obigen Zeitpunkt des Inkrafttretens nur noch das neue BattG den Rechtsrahmen bildet.

Vom BattG erfasst sind Batterien aller Art, sowohl nicht wiederaufladbare Primärzellen als auch wiederaufladbare Sekundärzellen (Akkumulatoren oder kurz Akkus). Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder den Produkten beigefügt werden, sind ebenfalls erfasst. Batterien werden unterteilt in Gerätebatterien, Industriebatterien sowie Fahrzeugbatterien.

Aus dem BattG resultieren unter anderem Pflichten für Hersteller, Vertreiber, freiwillige Rücknahmestellen für Geräte-Altbatterien (ab 2021) und Endnutzer. Durch das neue BattG wurden in erster Linie die Herstellerpflichten geändert, denn seit Jahresanfang gibt es das solidarische gemeinsame Rücknahmesystem für Gerätebatterien nicht mehr. Das einstige gemeinsame Rücknahmesystem für Gerätebatterien der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) hat im Januar 2020 die Genehmigung als herstellereigenes Rücknahmesystem erhalten und seit diesem Zeitpunkt agieren am Markt der Geräte-Altbatterien nur noch herstellereigene Rücknahmesysteme. Entsprechend musste das BattG angepasst werden und sieht nun eine Rücknahme und Entsorgung von Geräte-Altbatterien im Wettbewerb vor. Für Unternehmen der E-Handwerke, die vornehmlich als Vertreiber zur Rücknahme von Geräte-Altbatterien verpflichtet sind oder freiwillig als sog. Freiwillige Sammelstelle zurücknehmen (vgl. §§ 2 Abs. 16a, 13a BattG) ergeben sich daraus Änderungen, damit auch zukünftig eine flächendeckende Rücknahme und letztlich umweltverträgliche Entsorgung sicherstellen zu können. Nachstehend sind die wesentlichen Neuerungen aufgeführt, welche für die Unternehmen der E-Handwerke von besonderer Relevanz sind und sich durch die Novelle ergeben. Auf bestehende Regelungen des bis Ende 2020 geltenden BattG, die keine wesentlichen Änderungen erfahren haben und auch im neuen BattG enthalten sein werden, wird nicht explizit eingegangen.

I. WESENTLICHES FÜR E-HANDWERKSBETRIEBE

In aller Regel gelten die Unternehmen der E-Handwerke als Vertreiber im Sinne des BattG und sind zur Beachtung der daraus resultierenden Pflichten verpflichtet. Nach § 2 Abs. 14 BattG ist derjenige Vertreiber, der unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerbsmäßig Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes Endnutzern anbietet.

Dies ist der Fall, wenn beispielsweise ein E-Handwerksbetrieb in seinem Ladengeschäft Gerätebatterie verkauft. Ein E-Handwerksbetriebe ist auch dann Vertreiber, wenn er über kein Ladengeschäft verfügt, aber bspw. im Rahmen einer Wartung Batterien beim Endkunden austauscht oder bei diesem ein elektrisches Speichersystem (sog. Industriebatterien) einbaut.

Kein Vertreiber nach Ansicht des Umweltbundesamtes (nachstehend UBA genannt) ist ein E-Handwerksbetrieb hingegen, wenn dieser Rauchwarnmelder mit 9 Volt Blockbatterien beim Elektrogroßhandel kauft und diese beim Endkunden einbaut. Gleiches gilt für E-Handwerksbetriebe, die z. B. TV-Geräte mit Fernbedienungen verkaufen, bei denen der Hersteller bereits Batterien beigefügt hat.

Sofern diese jedoch keine Vertreiber nach § 2 Abs. 14 BattG darstellen, können diese künftig als freiwillige Rücknahmestelle für Geräte-Altbatterien nach § 2 Abs. 16a BattG gewertet und damit zur Beachtung von § 13a BattG verpflichtet sein. Unter der Fragestellung Welche Änderungen ergeben sich für die Entsorgung von Geräte-Altbatterien? findet eine tiefere Betrachtung statt.

Welche Pflichten ergeben sich für Vertreiber?

Jeder Vertreiber, der Batterien gewerblich an Endnutzer abgibt, ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel gilt das Versandlager als Verkaufsstelle. Für den Fall, dass ein E-Handwerksbetrieb ohne Ladengeschäft als Vertreiber im Sinne des BattG gilt, ist das UBA der Meinung, dass die Verkaufsstelle der Sitz des Unternehmens ist. Dies ist für die Rücknahme und Hinweispflicht von Bedeutung, die jedoch im Rahmen der Novelle nicht wesentlich verändert wurden. Wie bisher beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf

  • Altbatterien, die der Vertreiber als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat, sowie
  • auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen (vgl. § 9 Abs. 1 BattG)

Neben der zuvor erläuterten unentgeltlichen Rücknahmepflicht von Altbatterien sind die Hinweis und Informationspflichten gemäß § 18 BattG zu beachten, die jedoch künftig weitere Pflichten für Hersteller und Rücknahmesysteme nach § 7 BattG enthalten. Die bereits bestehenden Hinweispflichten für Vertreiber bestehen unverändert fort. Nach § 18 Abs. 1 BattG sind Vertreiber dazu verpflichtet den Endnutzer durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln auf

  • die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe von Batterien an der Verkaufsstelle,
  • die gesetzliche Rückgabepflicht von Altbatterien durch den Endnutzer,
  • die Bedeutung des Symbols der „durchgestrichen Mülltonne“ sowie der chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) hinzuweisen.

Versandhändler müssen diese Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungen (z. B. auf der Website, im Katalog etc.) geben oder diese der Warensendung schriftlich beifügen.

Welche Änderungen ergeben sich für die Entsorgung von Geräte-Altbatterien?

Grundsätzlich müssen die genehmigten Rücknahmesystem allen Vertreibern– diese sind gemäß § 9 Abs. 2 BattG dazu verpflichtet sich einem Rücknahmesystem anzuschließen und diesem die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien zu überlassen-, freiwilligen Rücknahmestellen - § 13a BattG regelt ebenfalls eine Pflicht zur Beteiligung an einem Rücknahmesystem und eine Andienungspflicht der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien - , öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Behandlungsanlagen die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbieten und die flächendeckende Abholung von Geräte-Altbatterien bei den angeschlossenen Rücknahmestellen gewährleisten. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BattG sind die Rücknahmesysteme jedoch erst dann dazu verpflichtet von den angeschlossenen Vertreibern und freiwilligen Rücknahmestellen innerhalb von 15 Werktagen unentgeltlich abzuholen, wenn eine Abholmasse von 90 kg erreicht ist und diese an das System gemeldet wurde. Erreicht ein Vertreiber bzw. die freiwillige Rücknahmestelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, kann die jeweilige Rücknahmestelle vom Rücknahmesystem dennoch die einmalige Abholung fordern. Zusätzlich kann eine geringere Abholmasse zwischen dem System und den Vertreibern bzw. den freiwilligen Rücknahmestellen vereinbart werden. Dabei sind die örtlichen Lagerkapazitäten und die Gefährlichkeit der Lagerung zu berücksichtigen. Die E-Handwerke und ZDH haben währende des gesamten Gesetzgebungsverfahrens diese Regelung kritisiert, jedoch bedauerlicherweise keine Ausnahmeregelungen für KMU erwirken können.

Zudem sind den angeschlossenen Rücknahmestellen unentgeltlich geeignete Rücknahmebehälter und den gefahrgutrechtlichen Anforderungen entsprechende Transportbehälter bereitzustellen.

E-Handwerksbetriebe, die Vertreiber oder freiwillige Rücknahmestellen im Sinne des BattG sind, müssen sich künftig einem zugelassenen Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien anschließen. Zu diesen zählen laut UBA-Informationen GRS Batterien, CCR REBAT, ERP Deutschland, ÖcoReCell, DS Entsorgungs- und Dienstleistungs GmbH und ECOBAT Logistics GmbH. Welchem System sich die betroffenen Betriebe der E-Handwerke anschließen ist diesen selbst überlassen. Eine Empfehlung durch den ZVEH wird nicht ausgesprochen. Es wird einzig darauf hingewiesen, dass seit Jahren das „Rücknahmesystem für stationäre elektrische Energiespeicher, die in Photovoltaik-Anlagen oder sonstigen Anwendungen im Bereich der erneuerbaren Energien zum Einsatz kommen“ (sog. Industriebatterien) mit der GRS Batterien besteht.

Welche Änderungen ergeben sich für die Entsorgung von Industriebatterien?

Wesentliche Änderungen ergeben sich in § 8 „Rücknahme von Fahrzeug- und Industriebatterien“ nicht. Wie bisher müssen Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien für die von den Vertreibern nach § 9 Abs. 1 S. 1 BattG zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien eine zumutbare und kostenfreie Rückgabemöglichkeit anbieten. § 15 BattG regelt die Erfolgskontrolle. § 15 Abs. 3 S. 1 verweist auf Absatz 1 und enthält Dokumentations- und Berichtspflichten für Vertreiber von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien. Danach müssen Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien dem UBA wie bisher jährlich bis zum 30. April einen Erfolgskontrollbericht über das Vorjahr vorlegen. Wie bisher ist es möglich, dass Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien oder deren Bevollmächtigte für mehrere Vertreiber gemeinsam dem UBA vorlegen (vgl. § 15 Abs. 3 S. 3 BattG). Erfolgt dies nicht, sind die Vertreiber von Fahrzeug- und/oder Industriebatterien dann verpflichtet, direkt an das UBA zu berichten.

Hierzu hat das UBA das Formular Erfolgskontrolle für Industriebatterien erstellt und auf deren Internetseite veröffentlicht. Wir empfehlen betroffenen Unternehmen der E-Handwerke zu prüfen, ob deren Berichtspflicht durch einen Dritten (Hersteller oder einen Bevollmächtigten) bereits erfolgt oder nicht. E-Handwerksbetriebe, die sich bspw. an der oben erwähnten Branchenlösung beteiligen, müssen die Erfolgskontrolle nicht selbst erbringen. Denn diese ist Teil der Serviceleistung der GRS Batterien.

Neu ist hingegen, dass nach § 15 Abs. 3 S. 2 BattG die Dokumentation auf Verlangen des UBA in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Ob das UBA wirklich von der zuvor erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.

Ebenfalls neu ist § 15 Abs. 3. S. 4 BattG. Laut der Gesetzesbegründung verpflichtet dieser jedoch nicht die Vertreiber, sondern die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai die Daten über die im vorangegangenen Jahr erreichte Verwertungsquote auf deren Internetseite zu veröffentlichen.

Können E-Handwerksbetriebe auch Hersteller im Sinne des BattG sein?

E-Handwerksbetriebe, die Produkte mit Batterien nach Deutschland importieren, gelten gemäß § 2 Abs. 15 BattG als Hersteller. Ebenfalls gelten E-Handwerksbetriebe als Hersteller von Batterien, wie sie diese nach speziellen Anforderungen fertigen lassen oder unter einer eigenen Marke vertreiben. Daneben gelten E-Handwerksbetriebe als Hersteller, wie diese Batterien vorsätzlich oder fahrlässig von nicht ordnungsgemäß registrieren Herstellern anbieten (vgl. § 2 Abs. 15 S. 2 BattG). In diesem Fall greift die sog. Herstellerfiktion. Um diese vermeiden zu können, sollten E-Handwerksbetriebe vor dem Verkauf von Batterien grundsätzlich prüfen, ob die jeweiligen Hersteller bisher ihrer Anzeigepflicht und künftig ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind. Prüfen können dies betroffene E-Handwerksbetriebe im UBA-BattGMelderegister (Klicke „Einsicht in das Melderegister), das noch bis zum 31. Dezember 2021 einsehbar ist. Künftig wird dieses jedoch durch das Registrierungsregister der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (nachstehend stiftung ear genannt) abgelöst, das sich derzeit im Aufbau befindet. Grundsätzlich empfiehlt der ZVEH den E-Handwerksbetrieben nur Batterien von registrierten Herstellern zu vertreiben und sofern diese fehlt von einem Verkauf Abstand zu nehmen. Denn nur so kann die Herstellerfiktion und die damit verbundenen umfangreichen Regelung und finanziellen Belastungen vermieden werden.

Sofern E-Handwerkbetriebe Hersteller im Sinne des BattG sind, müssen diese die umfangreichen Herstellerpflichten beachten. Zu diesen zählen insbesondere die Herstellerregistrierung (vgl. § 4 BattG), Rücknahmepflicht (vgl. § 5 BattG), die Beteiligung an einem Rücknahmesystem (vgl. § 7 BattG), ggf. die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien (vgl. § 8 BattG), die Dokumentationspflichten zur Erfolgskontrolle (vgl. § 15 Abs. 1 BattG), die Kennzeichnungspflicht (vgl. § 17 BattG) und Informationspflichten (vgl. § 18 BattG).

Registrierungspflicht vor Markteintritt für Hersteller anstatt wie bisher Anzeigepflicht (vgl. § 4 BattG)

Mit dem neuen § 4 BattG wurde die bisherige Anzeigepflicht beim UBA durch eine Registrierungspflicht bei der stiftung ear ersetzt. Diese neue Regelung enthält nun auch die Detailinformationen für die Registrierung, die bisher in der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes vom 12. November 2009 enthalten war.

Batteriehersteller müssen sich, bevor sie Batterien in Verkehr bringen, mit der Marke und der jeweiligen Batterieart registrieren. Für Hersteller, die das Inverkehrbringen von Batterien bereits im UBA-BattG-Melderegister angezeigt haben, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von einem Jahr geschaffen. Demnach haben Hersteller, die sich bis zum 31. Dezember 2020 im UBA BattG-Melderegister erfolgreich angezeigt haben, bis spätestens 1. Januar 2022 Zeit, sich bei der stiftung ear zu registrieren. Sollten sich jedoch Änderungen bei bereits angezeigten Herstellern ergeben, sind diese ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr dem UBA, sondern unverzüglich der stiftung ear mitzuteilen (bspw. Änderungen der Herstelleranschrift, der Rücknahmelösung). Daraus folgt, dass durch Änderungen umgehend die Registrierungspflicht ggü. der stiftung ear ausgelöst wird. Ab 1. Januar 2021 entfällt demnach die Möglichkeit, Markteintritte sowie Änderungen im UBA-BattG-Melderegister anzuzeigen.

Ausschließlich ein beabsichtigter Marktaustritt bereits angezeigter Hersteller ist weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 im UBA-BattG-Melderegister anzugeben. Wie bereits erwähnt, bleibt die Einsichtsmöglichkeit in das UBA-BattG-Melderegister (Klicke „Einsicht in das Melderegister) bis zum 31. Dezember 2021 bestehen. Sofern E-Handwerksbetriebe bereits als Elektrogerätehersteller bei der stiftung ear registriert sind, können diese, für den Fall, dass eine Registrierungspflicht nach BattG bestehen sollte, zukünftig bequem über den bereits bestehenden Account im ear-Portal beantragen.

Rücknahmepflicht und Beteiligungspflicht an einem Rücknahmesystem für Hersteller (vgl. §§ 5, 7 BattG)

§ 5 Abs. 1 S. 1 BattG wird wie folgt neu gefasst: Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien sowie die von öffentlich-rechtlich Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten und die von freiwilligen Rücknahmestellen nach § 13a zurückgenommenen Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 zu behandeln und zu verwerten.

§ 6 BattG wird ersatzlos gestrichen und § 7 BattG neu gefasst. Grund dafür ist, dass seit Anfang 2020 das solidarische gemeinsame Rücknahmesystem für Gerätebatterien nicht mehr am Markt ist. Dieses hat sich nämlich in ein herstellereigenes Rücknahmesystem gewandelt. Seit diesem Zeitpunkt sind nur noch herstellereigene Rücknahmesysteme vorhanden. Hersteller von Gerätebatterien müssen sich daher künftig an einem Rücknahmesystem beteiligen. Laut Abs. 1 muss theoretisch jeder Hersteller ein separates System errichten, jedoch ist nach Abs. 3 ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller wie bisher möglich. Abs. 2 enthält umfangreiche Anforderungen an solche Systeme, deren Einhaltung jeweils Voraussetzung für die notwendige Genehmigung durch die stiftung ear (sog. beliehene Behörde).

Welche Pflichten gelten für Endnutzer?

Die Pflichten für Endnutzer sind in § 11 BattG geregelt und nur wenig angepasst worden. Endnutzer sind wie bisher zur getrennten Erfassung und Rückgabe ihrer Altbatterien verpflichtet. § 11 Abs. 2 BattG wurde dahingehend aktualisiert, dass Geräte-Altbatterien ausschließlich über Rücknahmestellen, welche den Rücknahmesystemen nach § 7 Abs. 1 S. 1 BattG angeschlossen sind, erfasst werden. Hierzu zählen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (z. B. Wertstoffhöfe), Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen. Durch die obige Änderung entfällt künftig der bisherige Absatz 2 S. 2, wonach Unternehmen mit einem Rücknahmesystem abweichende Vereinbarungen über Art und Ort der Rückgabe treffen konnten. Änderungen zur Erfassung der Industriebatterien ergeben sich nicht. § 11 Abs. 4 BattG bleibt unverändert. Auch die Unternehmen der E-Handwerke können als Endnutzer im Sinne des BattG gelten. Dies ist der Fall, wenn diese weder als Vertreiber oder freiwillige Sammelstelle am Markt auftreten. Geräte-Altbatterien können diese wie erwähnt an Vertreiber (z. B. der Elektrogroßhandel) und freiwillige Sammelstellen unentgeltlich zurückgeben.

Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?

Bislang werden die Bußgeldvorschriften durch § 22 BattG geregelt. Ab dem 1. Januar 2021 finden sich diese in § 29 BattG. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die dort aufgeführten Regelungen des BattG verstößt. Ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro kann bspw. verhängt werden, wenn ein Vertreiber gegen das Verkehrsverbot nach § 3 Abs. 4 BattG verstößt. Denn ein Vertrieb von Batterien durch einen Vertreiber ist nur gestattet, wenn dieser die ihm obliegende Rücknahmepflicht gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 BattG erfüllt und es sich um Batterien handelt für die sich der jeweilige Hersteller oder deren Bevollmächtigter ordnungsgemäß gemäß § 4 BattG registriert hat. Gleiche Geldbuße kann ausgesprochen werden, wenn ein Vertreiber entgegen § 9 Abs. 2 S. 1 BattG gesammelte Geräte-Altbatterien nicht einem Rücknahmesystem überlässt. Auch die Nichtbeachtung der Berichts- und Dokumentationspflichten der Erfolgskontrolle, die für Vertreiber von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch § 15 Abs. 3 S. 1 BattG geregelt werden, sind bußgeldbewehrt.

Für Verstöße gegen die Hinweis- und Informationspflichten für Vertreiber nach § 18 Abs. 1 BattG beträgt das maximale Bußgeld hingegen 10.000 Euro.

II. WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Informationen zum BattG finden Interessierte auf den folgenden Internetseiten:

III. VERWENDUNGSHINWEIS

Diese Kurzinformation wurden sorgfältig erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Hierdurch soll lediglich ein erster Überblick über die für E-Handwerksbetriebe ausgewählte relevanten Neuerungen geschaffen werden. Um dies zu ermöglichen wurde eine verkürzte Darstellung gewählt. Zur Detailbetrachtung ist grundsätzlich das BattG, welches ab dem 1. Januar 2021 gilt, hinzuzuziehen. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch diese Kurzinformation eine Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt nicht ersetzt werden kann oder soll.

Zurück